DSG:§ 43. Information der betroffenen Person

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Der Verantwortliche hat der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,
  5. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.

(2)

Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen hat der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen zu erteilen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:

  1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  2. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  3. gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,
  4. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

(3)

Im Fall der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Art. 14 Abs. 3 DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn die Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Verantwortlichen oder aus Anwendungen anderer Verantwortlicher ermittelt und die Datenverarbeitung durch Gesetz vorgesehen ist.

(4)

Die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Abs. 2 kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist

  1. zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren,
  2. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
  3. zum Schutz der nationalen Sicherheit,
  4. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
  5. zum Schutz der militärischen Eigensicherung oder
  6. zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Erläuterung zu § 43. Information der betroffenen Person

Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Das Konzept der Informationspflicht nach der Richtlinie (EU) 2016/680 unterscheidet sich grundlegend von der Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DSGVO, weil im Strafverfolgungsbereich einerseits besonders detaillierte Regelungen hinsichtlich der Verarbeitung bestehen (und sich viele Informationen somit schon aus dem Gesetz ergeben) und andererseits umfassende Transparenzpflichten, wie sie im Anwendungsbereich der DSGVO geboten sind, den Strafverfolgungszielen zuwiderlaufen können.

Die Informationspflicht ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte. Die betroffene Person muss über ein Mindestmaß an Informationen verfügen, die sie in die Lage versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen und zB ein Auskunfts- oder Löschungsbegehren an den Verantwortlichen zu richten. Neben dem Umstand, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen betroffenen Personen daher insbesondere grundlegende Informationen wie die Identität des Verantwortlichen, Zweck und Umfang der Verarbeitung sowie der Umfang ihrer Rechte zur Verfügung stehen.

Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auf allgemeine Informationen, die der Verantwortliche allen betroffenen Personen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen hat. Diese Informationen können sich bereits aus der gesetzlichen Grundlage ergeben (insb. Verarbeitungszweck). Neben einer individuellen Information im Einzelfall kommen zur Erfüllung dieser Informationspflicht etwa auch ein Vordruck auf einem Formular (zB Niederschrift einer Einvernahme) oder eine Veröffentlichung, mit der die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (zB Veröffentlichung auf einer Website; vgl. Erwägungsgrund 39 und 42 der Richtlinie (EU) 2016/680), in Frage.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 DSGVO teilt der Verantwortliche der betroffenen Person die Informationen gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt der Erhebung dieser personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person mit. Für den Fall, dass die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, kommt das Regime des Art. 14 Abs. 3 DSGVO zur Anwendung.

Abs. 2 sieht darüber hinaus eine Information im Einzelfall vor, wenn und soweit dies erforderlich ist, um der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person gar keine Kenntnis von der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten hat, weil diese ohne sein Wissen ermittelt wurden (zB im Falle geheimer Ermittlungsmaßnahmen oder bei Erhebung durch Dritte). Dabei ist auf die Umstände im Einzelfall Bedacht zu nehmen. Durch die individuelle Informationsverpflichtung soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person zumindest in die Lage versetzt wird, tätig zu werden und zB ein Auskunftsbegehren an den Verantwortlichen zu richten.

Abs. 3 legt lediglich fest, zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 erhalten muss, und enthält keine über die Vorgaben des Art. 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 hinausgehenden Informationspflichten.

Einschränkungen der Informationspflicht stellen einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen Personen (Art. 8 EMRK, Art. 8 GRC, § 1 DSG) dar. Derartige Einschränkungen müssen daher gesetzlich vorgesehen sein, einem der in Abs.4 genannten Zwecke dienen und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig sein. Die für den Strafverfolgungsbereich vorgesehenen Einschränkungen der Betroffenenrechte im Bereich der Transparenz, der Auskunftsrechte und der Informationspflichten sind aufgrund der besonderen Bedürfnisse im Strafverfolgungskontext erheblich weiter als jene im Anwendungsbereich der DSGVO: Bei den in Abs. 4 Z 1 bis 6 taxativ angeführten Fällen handelt es sich im Regelfall um solche, in denen ein besonders wichtiges öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer – verfolgt wird und Einschränkungen der Transparenz geboten sein können, um die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht zu behindern oder gar zu vereiteln.

Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 können auf gesetzlicher Ebene Verarbeitungskategorien festgelegt werden, für die einer der in Abs. 4 Z 1 bis 6 genannten Fälle vollständig oder teilweise zur Anwendung kommt. Entsprechende Regelungen wären gegebenenfalls in Materiengesetzen zu treffen.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 43
  • Bezeichnung: Information der betroffenen Person
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Rechte der betroffenen Person
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 387, Revision 1111)