DSG:§ 60. Inkrafttreten (Anm.: Überschrift aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 24/2018)
Aus Datencockpit
Inhaltsverzeichnis
Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>
(Anm.: § 60. Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 24 und Abs. 2 Z 71, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(Anm.: Abs. 2 bis 7 jetzt Abs. 1 bis 6 des § 70)
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.

SemanticComments Warnung
- Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden Sie sich an.
Metadaten

- Nummer: 60
- Bezeichnung: Inkrafttreten
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 4. Abschnitt. Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 406, Revision 3318)
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).