DSG:§ 68. Vollziehung
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
Erläuterung zu § 68. Vollziehung
§ 68 verweist für die Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auf den entsprechenden 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks. Die Verhängung von Geldbußen gemäß § 19 soll ausgeschlossen sein, da Geldbußen gegen „zuständige Behörden“ (§ 35 Z 7) nicht verhängt werden können.
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Metadaten

- Nummer: 68
- Bezeichnung: Vollziehung
- Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 414, Revision 3313)