Fragestellung:Welche Rechte stehen Betroffenen zu und wo können diese geltend gemacht werden?

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Letzte Änderung 12. 1. 2018 von Admin.

ID: 449

Fragestellung Name der Fragestellung Welche Rechte stehen Betroffenen zu und wo können diese geltend gemacht werden?
Status Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet 3 - teilweise beantwortet
Fragetext Detailbeschreibung der Fragestellung Welche Rechte stehen mir zu (Betroffenenrechte) und wo kann ich sie geltend machen?
Antwort Beantwortung der Fragestellung 1. Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO). Der Betroffene muss eine Bestätigung erhalten, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden, einschließlich einer Negativauskunft. Werden Daten verarbeitet, hat der Betroffene das Recht auf folgende Informationen:
  • a. Verarbeitungszwecke;
  • b. Datenkategorien;
  • c. Kopie (z.B. Ausdruck) der verarbeiteten Dateninhalte;
  • d. Datenempfänger oder Empfängerkategorien;
  • e. geplante Speicherdauer (oder Kriterien für deren Festlegung);
  • f. Bestehen eines Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs- oder Widerspruchsrechts;
  • g. Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • h. verfügbare Informationen über Datenherkunft;
  • i. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling eingeschlossen), Logik und Tragweite solcher Verfahren.

Die Frist zur Auskunftserteilung wird durch die DSGVO auf einen Monat verkürzt. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich. Das Recht auf Auskunft ist ein Recht auf Auskunft über eigene Daten des Betroffenen. Eine Kopie der verarbeiteten Dateninhalte muss so gestaltet sein, dass die Datenschutzrechte anderer Personen nicht verletzt werden.

2. Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO). Es bezieht sich auf Dateninhalte. Neu in der DSGVO ist das Recht auf Vervollständigung von Daten – eventuell durch eine ergänzende Anmerkung. Die Frist zur Berichtigung wird durch die DSGVO auf einen Monat verkürzt. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

3. Das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) (einschließlich des „Rechts auf Vergessenwerden“). Das Löschungsrecht setzt voraus, dass einer der folgenden Umstände vorliegt oder eingetreten ist:

  • a. Wegfall des Verarbeitungszwecks
  • b. Widerruf der Einwilligung des Betroffenen
  • c. wirksamer Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
  • d. anfängliche Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
  • e. rechtliche Verpflichtung zur Löschung (z.B. Gesetz, Urteil, Bescheid)
  • f. Fehlen einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten eines Kindes

Neu: Hat der Verantwortliche die Daten öffentlich gemacht (z.B. Im Internet), so muss er bei Löschung alle angemessenen Maßnahmen, auch technischer Art ergreifen, um verantwortliche Datenempfänger (insbesondere Suchmaschinenbetreiber) darüber zu informieren, dass der Betroffene die Löschung oder Entfernung von Links, Kopien oder Replikationen wünscht (= „Recht auf Vergessenwerden“). Das Löschungsrecht kann durch das Recht auf Meinungsfreiheit, durch Rechtspflichten des Verantwortlichen, Interessen der Rechtsverteidigung sowie öffentliche Interessen (öffentliche Gesundheit, wissenschaftliche und Archivzwecke) beschränkt sein. Die Frist zur Löschung wird durch die DSGVO auf einen Monat verkürzt. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

4. Neu: Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Es handelt sich um ein zeitlich beschränktes bzw. bedingtes Recht. Die Voraussetzungen sind:

  • a. die Richtigkeit der Daten wird bestritten;
  • b. die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung wird bestritten, der Betroffene selbst lehnt aber die Löschung ab;
  • c. der Betroffene benötigt die Daten, deren Verarbeitungszweck weggefallen ist, für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen;
  • d. der Betroffene hat Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt.

Daten, hinsichtlich derer das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ausgeübt worden ist, dürfen nur mehr mit Zustimmung des Betroffenen, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte anderer oder aus wichtigen öffentlichen Interessen verarbeitet werden. In den Fällen a. und d. ist die Einschränkung auf die Dauer der Prüfung des Hauptanspruchs (auf Löschung) beschränkt. Der Betroffene muss vor Aufhebung der Einschränkung informiert werden. Datenempfänger sind, wenn nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, über Einschränkungen zu informieren. Der Betroffene kann verlangen, über die Empfänger der Daten informiert zu werden. Die Frist zur Einschränkung der Verarbeitung beträgt einen Monat. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

5. Neu: Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Es soll sicherstellen, dass der Betroffene eigene Daten, die er selbst einem Verantwortlichen bekanntgegeben (sie „bereitgestellt“) hat, zurückerhalten oder einem neuen Verantwortlichen übergeben kann. Zu denken ist etwa an selbst erstellte Profile in sozialen Netzwerken. Die Verantwortlichen sollen nach Möglichkeit eine direkte, technische Übertragbarkeit sicherstellen, zwingend ist dies aber nicht vorgeschrieben. Die Daten anderer Personen als des Betroffenen unterliegen nicht diesem Recht.

6. Das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Durch die Ausübung dieses Rechts kann der Betroffene bei einer Datenverarbeitung, die ohne seine ausdrückliche oder implizite Einwilligung stattfindet (etwa auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung oder wegen vom Verantwortlichen behaupteter überwiegender berechtigter Interessen) eine Prüfung von ihm vorgebrachter Gründe für eine Beendigung der Verarbeitung verlangen. Gegen Datenverarbeitung für Zwecke der Direktwerbung und damit verbundenes Profiling (automatische Bewertung einer Person und ihres Verhaltens, z.B. Kaufkrafteinschätzung, Einordnung in eine Marketing-Zielgruppe) ist ein jederzeitiger Widerspruch ohne Angabe von Gründen möglich. Ist der Widerspruch begründet, sind die Daten zu löschen. Die Frist zur Entscheidung über einen Widerspruch beträgt einen Monat. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

7. Rechte betreffend automatisierte Einzelentscheidungen und Profiling (Art. 22 DSGVO). Die DSGVO verbietet solche Entscheidungen (z.B. bei Verhängung von Verwaltungsstrafen, Steuervorschreibungen, Entscheidung über Stellenbewerbungen, Kreditgewährung, Vertragsabschlüssen allgemein, Einordnung in eine Marketing-Zielgruppe) zunächst grundsätzlich, sieht aber einige Ausnahmen vor. Ausnahmegründe sind gesetzlich vorgeschriebene Anwendungsfälle, ausdrückliche und nachweisliche Einwilligung des Betroffenen und Sorgfaltspflichten anlässlich eines Vertragsabschlusses. Nicht der gesamte Entscheidungsprozess muss ausschließlich automatisiert ablaufen. Er darf sich nie ausschließlich (und nur unter besonderen Bedingungen) auf sensible Daten (besondere Datenkategorien, Art. 9 Abs. 1 DSGVO) stützen. Der Betroffene kann vor allem die Überprüfung der automatisierten Entscheidung durch einen Menschen verlangen und hat ein besonderes Auskunftsrecht hinsichtlich der Logik der automatisierten Entscheidungsfindung Die Frist zur Entscheidung über Rechte betreffend automatisierte Entscheidungsfindung beträgt einen Monat. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

Thema Übergeordnetes Thema der Fragestellung Betroffenenrechte
Schlagworte Schlagworte zur Fragestellung Betroffene, Betroffenenrechte
Beantwortet durch Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. Datenschutzbehörde
Quelle Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument File:DSGVO-Leitfaden.pdf
Paragraph Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. DSGVO:Artikel 15. Auskunftsrecht der betroffenen Person, DSGVO:Artikel 16. Recht auf Berichtigung, DSGVO:Artikel 17. Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), DSGVO:Artikel 18. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, DSGVO:Artikel 20. Recht auf Datenübertragbarkeit, DSGVO:Artikel 21. Widerspruchsrecht, DSGVO:Artikel 22. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Verweis Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen
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