DSG:§ 1. Grundrecht auf Datenschutz

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2)

Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3)

Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Zu den Z 1 bis 3: Im Sinne der Konzentration aller Kompetenzbestimmungen im B-VG sollen die derzeit in § 2 DSG 2000 enthaltenen kompetenzrechtlichen Regelungen in das B-VG in modifizierter Form integriert werden. Die bisherige Kompetenzrechtslage auf dem Gebiet des Datenschutzes erwies sich vor allem seit Inkrafttreten der Richtlinie 95/46/EG, die sowohl für automationsunterstützt als auch für konventionell (manuell) in einer Datei geführte Datenanwendungen gilt, als unzweckmäßig. Infolge der zwischen Bund und Ländern geteilten Gesetzgebungskompetenz musste diese Richtlinie durch das DSG 2000 und eigene Datenschutzgesetze der Länder umgesetzt werden, wobei der den Ländern – in Folge der Vorgaben der Richtlinie und des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 – verbliebene Gestaltungsspielraum äußerst gering war. Die bisher in § 2 Abs. 1 DSG 2000 enthaltene Einschränkung der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf den Schutz personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr soll nun im neuen DSG entfallen. Dadurch soll der Bund in die Lage versetzt werden, die DSGVO und die Richtlinie (EU) 2016/680 einheitlich und vollständig, also auch hinsichtlich manueller personenbezogener Dateien durchzuführen bzw. umzusetzen. Durch die Einschränkung auf allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten soll die Zuständigkeit zur Erlassung von auf einen bestimmten Gegenstand bezogenen datenschutzrechtlichen Regelungen – wie bisher auch – unberührt bleiben. Die allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten werden auf den neuen Kompetenztatbestand in Art. 10 Abs. 1 Z 13 gestützt im neuen DSG geregelt; hingegen sollen die spezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen weiterhin auf die Kompetenztatbestände der jeweiligen Materie gestützt werden (materienspezifischer Datenschutz als Annexmaterie). Weiters können auch spezifische bundesgesetzliche Datenverarbeitungen als datenschutzrechtliche Annexmaterie erlassen werden (zB datenschutzrechtliche Regelungen im Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, und im Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012). Die landesgesetzlichen Vorschriften in den allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes in Bezug auf den nicht-automationsunterstützten Datenverkehr treten außer Kraft; davon umfasst sind folgende Landesgesetze bzw. Teile von Landesgesetzen: Burgenländisches Datenschutzgesetz (Bgld. DSG), LGBl. Nr. 87/2005; Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG), LGBl. Nr. 70/2005; NÖ Datenschutzgesetz, LGBl. 0901-2; Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988; Salzburger Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (ADDSGGesetz), LGBl. Nr. 73/1988; Steiermärkisches Datenschutzgesetz (StDSG), LGBl. Nr. 39/2001; Tiroler Datenschutzgesetz 2014 (TDSG 2014), LGBl. Nr. 158/2013; Vorarlberger Landes-Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 19/2000; Wiener Datenschutzgesetz (Wr. DSG), LGBl. Nr. 125/2001. Zudem soll auch die Vollziehung des Datenschutzrechts zur Gänze beim Bund liegen und von diesem in unmittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 2 B-VG) vollzogen werden können. Keine Vollziehung des Datenschutzrechts stellt die bloße Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Länder und Gemeinden als Verantwortliche dar (so zutreffend auch Ennöckl, Der Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Datenverarbeitung [2014], 339 ff, 341). Da es für die faktische Handhabung personenbezogener Daten durch Behörden insofern keiner allgemeinen datenschutzrechtlichen Vollzugskompetenz, sondern lediglich einer Zuständigkeit aus einem „Materiengesetz“ bedarf, und der Vollzug des DSG bzw. der DSGVO ausschließlich bei der unabhängigen Aufsichtsbehörden liegen soll, hat § 2 Abs. 2 DSG 2000 keine Entsprechung im künftigen DSG.

(4)

Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 1
  • Bezeichnung: Grundrecht auf Datenschutz
  • Hauptstück: Artikel 1. (Verfassungsbestimmung)
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 329, Revision 951)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)