DSGVO:Artikel 69. Unabhängigkeit

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(1)

Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

(2)

Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 69
  • Bezeichnung: Unabhängigkeit
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 265, Revision 3347)