DSG:§ 39. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und

  1. die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder
  2. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.

Erläuterung zu § 39. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Mit dieser Bestimmung wird Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.

Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 sieht für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (siehe Art. 9 Abs. 1 DSGVO) neben einer gesetzlichen Grundlage auch die Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person oder die Verarbeitung von Daten, die die betroffene Person selbst veröffentlicht hat, vor.

§ 39 Z 2 regelt die Verarbeitung von Daten, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat. Dies ist nur für einen der in § 34 genannten Zwecke zulässig; überdies muss die Verarbeitung unbedingt erforderlich sein und es müssen wirksame Maßnahmen auf gesetzlicher Ebene zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden. „Öffentlich machen“ setzt einen offensichtlich willentlichen und aktiv gesetzten Schritt der betroffenen Person zur Veröffentlichung, etwa im Internet oder in Zeitungen, voraus. Die bloße Teilnahme am öffentlichen Leben (zB als Angehöriger einer Minderheit oder als Teilnehmer an einer politischen Kundgebung) kann hingegen nicht darunter verstanden werden. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage gemäß Art. 18 B-VG bleibt davon unberührt. Von § 39 Z 2 nicht umfasst ist zudem die Weiterverarbeitung (zB das Abgleichen der offensichtlich von der betroffenen Person selbst öffentlich gemachten Daten mit Datenbanken), wofür eine entsprechende gesetzliche Grundlage erforderlich wäre.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person kann auf die allgemeine Regelung des § 38 gestützt werden.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 39
  • Bezeichnung: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 371, Revision 995)