DSG:§ 22. Befugnisse

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben.

(2)

Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berechtigt, Räume, in welchen Datenverarbeitungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen.

(3)

Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 63 dieses Bundesgesetzes oder nach §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.

(4)

Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.

(5)

Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.

(6)

Bestehen im Zuge einer auf § 29 gestützten Klage einer betroffenen Person, die sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien, trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entsprechende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Erläuterung zu § 22. Befugnisse

Die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden soll ausführlicher festgelegt werden. So sollen Wahlvorschläge von den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung an die Mitglieder und Ersatzmitglieder übermittelt werden und allfällig notwendige Stichwahlen zulässig sein. Die Regelungen für die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden finden sinngemäß auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Funktion des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden Anwendung. In diesem Fall soll keine konstituierende Sitzung stattfinden.

Der Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen. Insbesondere kann er die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Sitzungen des Datenschutzrates informieren. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Im Falle der Beendigung der Funktion des Vorsitzenden vor Ablauf seiner Funktionsperiode, hat einer der stellvertretenden Vorsitzenden die Wahl eines Vorsitzenden umgehend in die Wege zu leiten. Gleiches gilt für den Vorsitzenden, wenn die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden vor Ablauf seiner Funktionsperiode endet. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 22
  • Bezeichnung: Befugnisse
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenschutzbehörde
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 354, Revision 976)