DSG:§ 62. Verwaltungsstrafbestimmung

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer

  1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
  2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 7 oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
  3. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 10 verschafft,
  4. eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder
  5. die Einschau gemäß § 22 Abs. 2 verweigert.

(2)

Der Versuch ist strafbar.

(3)

Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden.

(4)

Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen.

(5)

Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4.

Erläuterung zu § 62. Verwaltungsstrafbestimmung

Nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 hat jeder Mitgliedstaat vorzusehen, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 auch vorsehen, dass die gemäß der DSGVO in den Mitgliedstaaten errichtete Aufsichtsbehörde die in dieser Richtlinie genannte Aufsichtsbehörde ist und die Verantwortung für die Aufgaben der nach Abs. 1 zu errichtenden Aufsichtsbehörde übernimmt.

In diesem Sinne soll die Datenschutzbehörde sowohl für den Anwendungsbereich der DSGVO als auch der Richtlinie (EU) 2016/680 die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 41 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 sein. Dies wird durch den Verweis auf § 34 sichergestellt. Aufgrund dieses Verweises ist die Datenschutzbehörde aber auch zuständige Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der nationalen Sicherheit, der Nachrichtendienste und der militärischen Eigensicherung.

Nach Art.45 Abs.2 der Richtlinie (EU) 2016/680 sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. §62 Abs.1 setzt diese Vorgaben des Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 um.

Die Vorgaben für die Unabhängigkeit in Art. 42 der Richtlinie (EU) 2016/680 werden zum einen durch den Verweis auf Art. 52 DSGVO und zum anderen durch den Verweis auf § 8 umgesetzt. Durch den Verweis auf § 8 wird auch zum Teil bereits Art. 44 Abs. 1 lit. f Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.

Die allgemeinen Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 43 sollen durch den Verweis auf Art. 53 DSGVO sowie auf § 7 Abs. 2 sowie auf § 9 umgesetzt werden. Damit sollen überdies auch die Vorgaben des Art. 44 Abs. 1 lit. a bis f Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt werden.

Zur Umsetzung des Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 ist anzumerken, dass Art. 54 Abs. 2 DSGVO bereits unmittelbar anwendbar die Verschwiegenheitspflicht festlegt. Darüber hinaus gilt für die betroffenen Personen auch die Amtsverschwiegenheit. Insofern kann für die Umsetzung des Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 unmittelbar auf Art. 54 DSGVO verwiesen werden.

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 62
  • Bezeichnung: Verwaltungsstrafbestimmung
  • Hauptstück: 4. Hauptstück. Besondere Strafbestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 408, Revision 1130)