DSGVO:Artikel 26. Gemeinsam Verantwortliche

Aus Datencockpit
Wechseln zu:Navigation, Suche
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisieren Sie Ihre Browser-Lesezeichen und verwenden Sie stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.
Inhaltsverzeichnis

Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Interinstitutional File 2012/0011 (COD) vom 19. April 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

(2)

Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

(3)

Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 26
  • Bezeichnung: Gemeinsam Verantwortliche
  • Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Abschnitt: Abschnitt 1. Allgemeine Pflichten
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 232, Revision 3332)