DSGVO:Artikel 29. Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Artikel 5. Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 6. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 7. Bedingungen für die Einwilligung
- Artikel 8. Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Artikel 9. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Artikel 10. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Artikel 11. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
- Artikel 12. Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- Artikel 13. Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Artikel 14. Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- Artikel 15. Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Artikel 16. Recht auf Berichtigung
- Artikel 17. Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- Artikel 18. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 19. Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20. Recht auf Datenübertragbarkeit
- Artikel 21. Widerspruchsrecht
- Artikel 22. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- Artikel 23. Beschränkungen
- Artikel 24. Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
- Artikel 25. Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Artikel 26. Gemeinsam Verantwortliche
- Artikel 27. Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- Artikel 28. Auftragsverarbeiter
- Artikel 29. Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Artikel 30. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Artikel 31. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Artikel 32. Sicherheit der Verarbeitung
- Artikel 33. Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
- Artikel 34. Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- Artikel 35. Datenschutz-Folgenabschätzung
- Artikel 36. Vorherige Konsultation
- Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Artikel 38. Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 39. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 40. Verhaltensregeln
- Artikel 41. Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
- Artikel 42. Zertifizierung
- Artikel 43. Zertifizierungsstellen
- Artikel 44. Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Artikel 45. Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- Artikel 46. Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
- Artikel 47. Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Artikel 48. Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- Artikel 49. Ausnahmen für bestimmte Fälle
- Artikel 50. Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
- Artikel 51. Aufsichtsbehörde
- Artikel 52. Unabhängigkeit
- Artikel 53. Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
- Artikel 54. Errichtung der Aufsichtsbehörde
- Artikel 55. Zuständigkeit
- Artikel 56. Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
- Artikel 57. Aufgaben
- Artikel 58. Befugnisse
- Artikel 59. Tätigkeitsbericht
- Artikel 60. Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- Artikel 61. Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 62. Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
- Artikel 63. Kohärenzverfahren
- Artikel 64. Stellungnahme des Ausschusses
- Artikel 65. Streitbeilegung durch den Ausschuss
- Artikel 66. Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 67. Informationsaustausch
- Artikel 68. Europäischer Datenschutzausschuss
- Artikel 69. Unabhängigkeit
- Artikel 70. Aufgaben des Ausschusses
- Artikel 71. Berichterstattung
- Artikel 72. Verfahrensweise
- Artikel 73. Vorsitz
- Artikel 74. Aufgaben des Vorsitzes
- Artikel 75. Sekretariat
- Artikel 76. Vertraulichkeit
- Artikel 77. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Artikel 78. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
- Artikel 79. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
- Artikel 80. Vertretung von betroffenen Personen
- Artikel 81. Aussetzung des Verfahrens
- Artikel 82. Haftung und Recht auf Schadenersatz
- Artikel 83. Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- Artikel 84. Sanktionen
- Artikel 85. Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Artikel 86. Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- Artikel 87. Verarbeitung der nationalen Kennziffer
- Artikel 88. Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- Artikel 89. Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- Artikel 90. Geheimhaltungspflichten
- Artikel 91. Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
- Nummer: 29
- Bezeichnung: Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Abschnitt: Abschnitt 1. Allgemeine Pflichten
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Admin (ID: 235, Revision 610)
die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (siehe Art. 4 DSGVO)
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).