Fragestellung:Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten und was passiert mit bisherigen Genehmigungen?

Aus Datencockpit
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Letzte Änderung 12. 1. 2018 von Admin.

ID: 475

Fragestellung Name der Fragestellung Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten und was passiert mit bisherigen Genehmigungen?
Status Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet 3 - teilweise beantwortet
Fragetext Detailbeschreibung der Fragestellung Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten? Was passiert mit bisherigen Genehmigungen?
Antwort Beantwortung der Fragestellung Durch die DSGVO erfolgt eine weitreichende Genehmigungsfreiheit im internationalen Datenverkehr (Art. 44-50 DSGVO). Es ist – wie bisher auch – darauf zu achten, dass alle Verarbeitungsvorgänge zuerst im Inland zulässig sind, bevor ein Datenexport möglich ist.

Die bereits bekannten rechtlichen Instrumente für den Datenexport bleiben erhalten und werden ergänzt: Daten dürfen an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dort ein angemessenes Schutzniveau besteht (Art. 45 DSGVO). Die Feststellung erfolgt wie bisher durch die Kommission der EU. Die bestehende Liste bleibt gültig.

Weiters ist die Übermittlung zulässig, wenn eine vertragliche Vereinbarung mit Standarddatenschutzklauseln abgeschlossen wurde oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules, BCRs) bestehen. Diese Instrumente gab es schon bisher. Zu den neuen rechtlichen Instrumenten gehören Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) und Zertifizierungsmechanismen (Art. 42 DSGVO). Art. 46 Abs. 3 DSGVO enthält die Möglichkeit, in Sonderfällen eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen.

Art. 49 DSGVO enthält einige Sonderfälle, von denen einige mit den Regeln im bestehenden § 12 DSG 2000 übereinstimmen (Zustimmung, Vertragserfüllung, öffentliches Interesse, Verteidigung von Rechtsansprüchen, lebenswichtige Interessen) und einige neu dazugekommen sind (Übermittlung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register).

Die DSGVO bringt weniger Behördenwege, und mehr Verantwortung. Es ist insbesondre erforderlich, die eigenen Zwecke und Datenbanken zu kennen und selbst zu entscheiden, welche rechtlichen Instrumente geboten sind. Es bestehen auch Informationspflichten an Betroffene, wenn Daten ins Nicht-EU-Ausland übermittelt werden sollen (Art. 13 Abs. 1 lit. f und 14 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Bereits erteilte Genehmigungen bleiben grundsätzlich gültig (Art. 6 Abs. 5 DSGVO).

Thema Übergeordnetes Thema der Fragestellung Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland
Schlagworte Schlagworte zur Fragestellung Datenübermittlung, Nicht-EU-Ausland
Beantwortet durch Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. Datenschutzbehörde
Quelle Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument File:DSGVO-Leitfaden.pdf
Paragraph Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. DSGVO:Artikel 44. Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung, DSGVO:Artikel 45. Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, DSGVO:Artikel 46. Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien, DSGVO:Artikel 47. Verbindliche interne Datenschutzvorschriften, DSGVO:Artikel 48. Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung, DSGVO:Artikel 49. Ausnahmen für bestimmte Fälle, DSGVO:Artikel 50. Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten, DSGVO:Artikel 13. Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, DSGVO:Artikel 14. Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, DSGVO:Artikel 6. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Verweis Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen
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