DSGVO:Artikel 3. Räumlicher Anwendungsbereich

Aus Datencockpit
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

(2)

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

(3)

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Erläuterung zu Artikel 3. Räumlicher Anwendungsbereich

Wie bereits die Datenschutz-Richtlinie – (DSRL) knüpft die DSGVO primär an die Datenverwendung im Rahmen einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters an2; liegt diese Niederlassung im Unionsgebiet, ist die DSGVO anwendbar.

Nach Art. 3 Abs. 2 findet die DSGVO auch Anwendung, wenn die Datenverarbeitung durch einen nicht im Unionsgebiet niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter erfolgt und die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

  • betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten (unabhängig von der Zahlung) oder
  • das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

Die DSGVO findet auch dann Anwendung, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar nicht im Unionsgebiet niedergelassen ist, jedoch an einem Ort, der aufgrund des Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 3
  • Bezeichnung: Räumlicher Anwendungsbereich
  • Kapitel: KAPITEL I. Allgemeine Bestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 171, Revision 1493)