Suche mittels Attribut

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Diese Seite stellt eine einfache Suchoberfläche zum Finden von Objekten bereit, die ein Attribut mit einem bestimmten Datenwert enthalten. Andere verfügbare Suchoberflächen sind die Attributsuche sowie der Abfragengenerator.

Suche mittels Attribut

Eine Liste aller Seiten, die das Attribut „Antwort“ mit dem Wert „Durch die DSGVO erfolgt eine weitreichende Genehmigungsfreiheit im internationalen Datenverkehr (Art. 44-50 DSGVO). Es ist – wie bisher auch – darauf zu achten, dass alle Verarbeitungsvorgänge zuerst im Inland zulässig sind, bevor ein Datenexport möglich ist. Die bereits bekannten rechtlichen Instrumente für den Datenexport bleiben erhalten und werden ergänzt: Daten dürfen an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dort ein angemessenes Schutzniveau besteht (Art. 45 DSGVO). Die Feststellung erfolgt wie bisher durch die Kommission der EU. Die bestehende Liste bleibt gültig. Weiters ist die Übermittlung zulässig, wenn eine vertragliche Vereinbarung mit Standarddatenschutzklauseln abgeschlossen wurde oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules, BCRs) bestehen. Diese Instrumente gab es schon bisher. Zu den neuen rechtlichen Instrumenten gehören Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) und Zertifizierungsmechanismen (Art. 42 DSGVO). Art. 46 Abs. 3 DSGVO enthält die Möglichkeit, in Sonderfällen eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen. Art. 49 DSGVO enthält einige Sonderfälle, von denen einige mit den Regeln im bestehenden § 12 DSG 2000 übereinstimmen (Zustimmung, Vertragserfüllung, öffentliches Interesse, Verteidigung von Rechtsansprüchen, lebenswichtige Interessen) und einige neu dazugekommen sind (Übermittlung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register). Die DSGVO bringt weniger Behördenwege, und mehr Verantwortung. Es ist insbesondre erforderlich, die eigenen Zwecke und Datenbanken zu kennen und selbst zu entscheiden, welche rechtlichen Instrumente geboten sind. Es bestehen auch Informationspflichten an Betroffene, wenn Daten ins Nicht-EU-Ausland übermittelt werden sollen (Art. 13 Abs. 1 lit. f und 14 Abs. 1 lit. f DSGVO). Bereits erteilte Genehmigungen bleiben grundsätzlich gültig (Art. 6 Abs. 5 DSGVO).“ haben. Weil nur wenige Ergebnisse gefunden wurden, werden auch ähnliche Werte aufgelistet.

Hier sind 2 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 1.

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Liste der Ergebnisse

    • Fragestellung:Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten und was passiert mit bisherigen Genehmigungen?  + (Durch die DSGVO erfolgt eine weitreichendeDurch die DSGVO erfolgt eine weitreichende Genehmigungsfreiheit im internationalen Datenverkehr (Art. 44-50 DSGVO). Es ist – wie bisher auch – darauf zu achten, dass alle Verarbeitungsvorgänge zuerst im Inland zulässig sind, bevor ein Datenexport möglich ist.</br></br>Die bereits bekannten rechtlichen Instrumente für den Datenexport bleiben erhalten und werden ergänzt:</br>Daten dürfen an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dort ein angemessenes Schutzniveau besteht (Art. 45 DSGVO). Die Feststellung erfolgt wie bisher durch die Kommission der EU. Die bestehende Liste bleibt gültig.</br></br>Weiters ist die Übermittlung zulässig, wenn eine vertragliche Vereinbarung mit Standarddatenschutzklauseln abgeschlossen wurde oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules, BCRs) bestehen. Diese Instrumente gab es schon bisher. Zu den neuen rechtlichen Instrumenten gehören Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) und Zertifizierungsmechanismen (Art. 42 DSGVO). Art. 46 Abs. 3 DSGVO enthält die Möglichkeit, in Sonderfällen eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen.</br></br>Art. 49 DSGVO enthält einige Sonderfälle, von denen einige mit den Regeln im bestehenden § 12 DSG 2000 übereinstimmen (Zustimmung, Vertragserfüllung, öffentliches Interesse, Verteidigung von Rechtsansprüchen, lebenswichtige Interessen) und einige neu dazugekommen sind (Übermittlung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register).</br></br>Die DSGVO bringt weniger Behördenwege, und mehr Verantwortung. Es ist insbesondre erforderlich, die eigenen Zwecke und Datenbanken zu kennen und selbst zu entscheiden, welche rechtlichen Instrumente geboten sind.</br>Es bestehen auch Informationspflichten an Betroffene, wenn Daten ins Nicht-EU-Ausland übermittelt werden sollen (Art. 13 Abs. 1 lit. f und 14 Abs. 1 lit. f DSGVO).</br></br>Bereits erteilte Genehmigungen bleiben grundsätzlich gültig (Art. 6 Abs. 5 DSGVO).rundsätzlich gültig (Art. 6 Abs. 5 DSGVO).)