Fragestellung:Stellung des Datenschutzbeauftragten
Aus Datencockpit
Letzte Änderung 18. 1. 2018 von Admin.
ID: 459
Fragestellung | Name der Fragestellung | Stellung des Datenschutzbeauftragten |
Status | Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet | 3 - teilweise beantwortet |
Fragetext | Detailbeschreibung der Fragestellung | Welche Stellung hat der Datenschutzbeauftragte und muss dieser zwingend ein Arbeitnehmenr sein? |
Antwort | Beantwortung der Fragestellung | Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ist in Art. 38 DSGVO näher geregelt. Demnach erhält der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene. Ferner müssen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihm die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
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Thema | Übergeordnetes Thema der Fragestellung | Datenschutzbeauftragte |
Schlagworte | Schlagworte zur Fragestellung | Datenschutzbeauftragte |
Beantwortet durch | Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. | Datenschutzbehörde |
Quelle | Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument | File:DSGVO-Leitfaden.pdf |
Paragraph | Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. | DSGVO:Artikel 38. Stellung des Datenschutzbeauftragten, DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, DSG:§ 5. Datenschutzbeauftragter |
Verweis | Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen | |
Aufgabe für | BenutzerInnen können Aufgaben zugewiesen werden, die in der Liste auf ihrer Benutzerseite angezeigt werden. |
Weitere Informationen[Bearbeiten]