Fragestellung:Stellung des Datenschutzbeauftragten

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Letzte Änderung 18. 1. 2018 von Admin.

ID: 459

Fragestellung Name der Fragestellung Stellung des Datenschutzbeauftragten
Status Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet 3 - teilweise beantwortet
Fragetext Detailbeschreibung der Fragestellung Welche Stellung hat der Datenschutzbeauftragte und muss dieser zwingend ein Arbeitnehmenr sein?
Antwort Beantwortung der Fragestellung Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ist in Art. 38 DSGVO näher geregelt. Demnach erhält der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene. Ferner müssen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihm die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.


Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen (Art. 37 Abs. 6 DSGVO).


Für Bundesministerien und diesen nachgeordnete Dienststellen bzw. Einrichtungen sieht § 5 DSG vor, dass der Datenschutzbeauftragte dem Dienststand des jeweiligen Ministeriums bzw. der Dienststelle oder Einrichtung anzugehören hat. Sozialversicherungsträger bzw. Selbstverwaltungskörper, bei denen lediglich ein Aufsichtsrecht des Bundes besteht, fallen nicht unter § 5 DSG.

Thema Übergeordnetes Thema der Fragestellung Datenschutzbeauftragte
Schlagworte Schlagworte zur Fragestellung Datenschutzbeauftragte
Beantwortet durch Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat. Datenschutzbehörde
Quelle Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument File:DSGVO-Leitfaden.pdf
Paragraph Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft. DSGVO:Artikel 38. Stellung des Datenschutzbeauftragten, DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, DSG:§ 5. Datenschutzbeauftragter
Verweis Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen
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