DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten

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Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Interinstitutional File 2012/0011 (COD) vom 19. April 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

  • a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
  • b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
  • c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

(2)

Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

(3)

Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(4)

In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.

(5)

Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.

(6)

Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(7)

Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

Erläuterung zu Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Neu ist auch die verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in bestimmten Bereichen (Art. 37 bis 39) [1], der die DSB Aufgaben weisungsungebunden durchführt und unmittelbar der höchsten Managementebene berichtet.

Folgende Verantwortliche/Auftragsverarbeiter haben zwingend einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen:

  • Behörden und öffentliche Stellen (mit Ausnahme von Gerichten soweit es nicht die Justizverwaltung betrifft)
  • wenn die Kerntätigkeit die regelmäßige und systematische Überwachung von Personen darstellt
  • wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von sensiblen Daten nach Art. 9 und Strafdaten nach Art. 10 besteht.

Fußnoten

  1. Vgl. dazu WP 243 rev.01, Leitlinie der Art. 29-Gruppe vom 13.12.2016 zum Datenschutzbeauftragten, abrufbar in Englisch unter http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=50083.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 37
  • Bezeichnung: Benennung eines Datenschutzbeauftragten
  • Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Abschnitt: Abschnitt 4. Datenschutzbeauftragter
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 309, Revision 3336)