DSG:§ 5. Datenschutzbeauftragter

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Inhaltsverzeichnis

Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)

Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3)

Der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich (in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft) ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

(4)

Im Wirkungsbereich jedes Bundesministeriums sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung des Bundesministeriums ein oder mehrere Datenschutzbeauftragte vorzusehen. Diese müssen dem jeweiligen Bundesministerium oder der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle oder sonstigen Einrichtung angehören.

(5)

Die Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gemäß Abs. 4 pflegen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzstandards.

Erläuterung zu § 5. Datenschutzbeauftragter

§ 5 enthält zusätzliche Sonderbestimmungen für den Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich. Nicht vom Anwendungsbereich des § 5 erfasst sein sollen Verantwortliche gemäß § 15 Abs. 1 Z 2.

Um ein einheitliches und koordiniertes Vorgehen in Datenschutzangelegenheiten zu gewährleisten, sollen die Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien regelmäßig zu Sitzungen zusammenzufinden. Es wird davon ausgegangen, dass auch ein Vertreter des Datenschutzrates einzubinden ist. Dem Bundeskanzleramt obliegt nach dem 2. Teil, Abschnitt A, der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, ua. die Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt. Demgemäß sind die Sitzungen der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien vom Bundeskanzleramt zu koordinieren.

Gemäß Art. 38 Abs. 6 DSGVO kann der Datenschutzbeauftragte zwar auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter muss jedoch sicherstellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Daraus folgt auch, dass dem Datenschutzbeauftragten im Falle der zusätzlichen Betrauung mit anderen Aufgaben ausreichend Zeit für Erfüllung seiner Aufgaben als Datenschutzbeauftragter gegeben wird.

Die Weisungsfreistellung des Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 Z 8 B-VG. Hinsichtlich der Grenzen des gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG vorzusehenden Unterrichtungsrechts wird auf Art. 38 Abs. 3 DSGVO verwiesen. Im Wirkungsbereich von Bundesministerien bestellte Datenschutzbeauftragte müssen dem jeweiligen Bundesministerium oder der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle oder sonstigen Einrichtung angehören. Eine Bestellung von externen Datenschutzbeauftragten ist unzulässig.

Fragestellungen Fragestellungen: 1

FragestellungStatus
Stellung des Datenschutzbeauftragten3 - teilweise beantwortet

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 5
  • Bezeichnung: Datenschutzbeauftragter
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 336, Revision 3292)