Attribut:Glossar (Definition) (Glossary-Definition)
Aus Datencockpit
„Glossar (Definition) (Glossary-Definition)“ ist ein Spezialattribut des Datentyps Text. Dieses Attribut ist softwareseitig fest definiert und auch bekannt als Spezialattribut. Es erfüllt eine besondere Funktion, kann aber wie jedes andere benutzerdefinierte Attribut verwendet werden.
A
Artikel 91. Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften +
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften +
Ausübung der Befugnisübertragung +
Ausschussverfahren +
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG +
Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG +
Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften +
Berichte der Kommission +
Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz +
Inkrafttreten und Anwendung +
eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO) +
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (siehe Art. 4 DSGVO) +
B
eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde
(siehe Art. 4 DSGVO) +
mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten +
D
jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird (siehe Art. 4 DSGO) +
eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates* +
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten (siehe Art. 4 DSGVO) +
Datenschutzgesetz.
* Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
* auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 +