DSG:§ 12. Zulässigkeit der Bildaufnahme

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2)

Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn

  1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(3)

Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

(4)

Unzulässig ist

  1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,
  2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,
  3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten oder
  4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

(5)

Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Tätigkeitsberichtes ergibt sich bereits grundsätzlich aus Art. 59 DSGVO. Jedoch erscheint es erforderlich zu konkretisieren, dass die Datenschutzbehörde bis zum31. März eines jeden Jahres einen den Vorgaben des Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und vorzulegen hat. Damit wird grundsätzlich die Regelung des § 37 Abs. 5 DSG 2000 übernommen.

Im Zusammenhang mit der Vorlage des Tätigkeitsberichtes soll auch weiterhin – wie bereits in § 37 Abs. 6 DSG 2000 vorgesehen – die Datenschutzbehörde verpflichtet sein, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 12
  • Bezeichnung: Zulässigkeit der Bildaufnahme
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Bildverarbeitung
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 344, Revision 961)