DSG:§ 67. Verweisungen
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Inhaltsverzeichnis
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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- Nummer: 67
- Bezeichnung: Verweisungen
- Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 413, Revision 1135)