DSG:§ 25. Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
(1)
Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde nach § 22 Abs. 4 vorgehen.
(2)
Ist in einem Verfahren die Richtigkeit von personenbezogenen Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anzuordnen.
(3)
Beruft sich ein Verantwortlicher gegenüber der Datenschutzbehörde auf eine Beschränkung im Sinne des Art. 23 DSGVO, so hat diese die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der personenbezogenen Daten mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person selbst vorzunehmen und ihr die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihr mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.
(4)
Bescheide, mit denen Übermittlungen von personenbezogenen Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr bestehen.
Erläuterung zu § 25. Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
Art. 6 Abs. 2 DSGVO sieht vor, dass die Mitgliedstaaten „spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen (können), indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.“ Diese sogenannte „Flexibilisierungsklausel“ ermöglicht den Mitgliedstaaten somit trotz Vorliegens einer Unionsverordnung, die in den Grenzen des Anwendungsbereichs des Unionsrechts grundsätzlich auf den öffentlichen und privaten Bereich gleichermaßen anwendbar ist, auf nationaler Ebene (neben Art. 6 Abs. 3, Art. 23 und Kapitel IX der DSGVO) bestimmte „spezifischere Bestimmungen“ zu erlassen. Wenngleich diese Klausel im Verhandlungsprozess – unter Hinweis auf die Besonderheiten des öffentlichen Sektors mit seinen stark ausdifferenzierten bereichsspezifischen Regelungen und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer verbleibenden mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnis – zunächst nur auf den öffentlichen Sektor gerichtet war, wird sie auch auf den privaten Sektor zu erstrecken sein. In Fällen, in denen den Mitgliedstaaten etwa aus Art. 8 EMRK und der darauf basierenden EGMR-Judikatur aktive Schutzpflichten für die betroffene Person als Grundrechtsträger erwachsen, wird dies sogar geboten sein. Auch der Juristische Dienst des Rates hat in der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 26. November 2014 betont, dass in Zusammenschau von Art. 1 Abs. 2a (der damaligen Textfassung; nunmehr Art. 6 Abs. 2 DSGVO) und Art. 6 Abs. 3 im Lichte der ergänzend aufgenommenen Ausführungen in Erwägungsgrund 8 (der damaligen Textfassung; entspricht nunmehr Erwägungsgrund 10) die Mitgliedstaaten befugt sind, auch spezifischere Vorschriften zum Schutz Privater beizubehalten oder zu erlassen. Zudem ist auch auf den Erwägungsgrund 45 hinzuweisen, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen auch Regelungen zu natürlichen Personen (als Verantwortliche) getroffen werden können.
§ 25 soll nicht zur Anwendung kommen, wenn materiengesetzliche Regelungen (zB im Bundesstatistikgesetz, BGBl. I Nr. 163/1999, oder in § 219 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895) die Verarbeitung von Daten zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Statistik vorsehen. Diese Regelungen sollen daher leges speciales zu den allgemeinen Regelungen des § 25 darstellen und diesem vorgehen.
„Wissenschaftliche Forschung“ soll – wie auch schon nach den Erläuterungen zu § 46 DSG 2000 – nicht einen inhaltlich abgegrenzten Bereich bezeichnen – etwa in der Richtung, dass nur Grundlagenforschung erfasst und angewandte Forschung ausgeschlossen wäre –, sondern als Bereich verstanden werden, in dem eine bestimmte Methode der Vorgangsweise, nämlich eine „wissenschaftliche“, angewendet wird. Wissenschaftliche Forschung im oben genannte Sinn kann durch Verantwortliche des öffentlichen oder des privaten Bereichs vorgenommen werden.
Der Begriff „Statistik“ wird dahingehend verstanden, dass es sich um methodologisch „wissenschaftliche Statistik“ handelt, da nur unter dieser Voraussetzung eine Privilegierung sachlich zu rechtfertigen ist. Abgesehen davon soll aber dieser Begriff sowohl die sogenannte „amtliche Statistik“ als auch sonstige (mit wissenschaftlichen Methoden durchgeführte) Statistik umfassen.
Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist. Dies kann insbesondere bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) geboten sein.
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- Nummer: 25
- Bezeichnung: Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
- Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 357, Revision 981)