DSG:§ 27. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

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Inhaltsverzeichnis

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Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

(2)

Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.

(3)

Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung und besondere Kenntnisse des Datenschutzrechtes besitzen.

(4)

Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln oder, wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.

(5)

Kommt es zu einem Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, der eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Europäischen Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Datenschutzbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Bundesverwaltungsgericht zu.

Erläuterung zu § 27. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Die in § 48 DSG 2000 geregelte publizistische Tätigkeit umfasst derzeit nur Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter und findet auf Verarbeitungen zu künstlerischen Zwecken grundsätzlich keine Anwendung. Nachdem Art. 85 DSGVO nicht darauf abstellt, dass es sich um ein Unternehmen handelt, soll diese Einschränkung entsprechend beseitigt werden. Weiters sollen nun auch Verarbeitungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfasst werden, wie es auch in Art. 85 DSGVO vorgesehen ist. Die vorgeschlagene Regelung stellt damit nicht mehr darauf ab, wer die personenbezogenen Daten verarbeitet bzw. ob die Verarbeitung durch ein Unternehmen vorgenommen wird, sondern nur darauf, zu welchen Zwecken diese erfolgt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Regelungen für Verarbeitungen zu derartigen Zwecken sollen im Rahmen der Vorgaben des Art. 85 DSGVO entsprechende Ausnahmen geschaffen werden. Anwendbar bleiben jedoch die Vorgaben der DSGVO zu den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO), zum Auftragsverarbeiter (Art. 28 und 29 DSGVO), zur Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO) sowie allgemein jene Kapitel der DSGVO, von denen Art. 85 DSGVO keine Ausnahmen vorsieht. Inhaltlich sollen damit weitgehend die von Art. 48 DSG 2000 vorgesehenen Ausnahmen für derartige Verarbeitungen erhalten bleiben.

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist nur § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden; davon unberührt bleibt die Anwendung des verfassungsrechtlich verankerten Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1.

Für Verarbeitungen, die dem Mediengesetz (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, unterliegen, gelten die Vorschriften des MedienG auch ohne ausdrückliche Anordnung.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 27
  • Bezeichnung: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 359, Revision 983)