DSG:§ 67. Verweisungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:38 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
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- Nummer: 67
- Bezeichnung: Verweisungen
- Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 413, Revision 1135)