DSG:§ 18. Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Datencockpit
Admin (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 3. November 2017, 18:04 Uhr
Inhaltsverzeichnis
(1)
Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.
(2)
Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
<comment-streams id="DSG:§ 18. Einrichtung"/>
- Nummer: 18
- Bezeichnung: Einrichtung
- Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
- Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenschutzbehörde
- Fragestellungen:
- Paragraph unverändert
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 350, Revision 972)