DSG:§ 6. Datengeheimnis

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2)

Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.

(3)

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4)

Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.

(5)

Ein zugunsten eines Verantwortlichen bestehendes gesetzliches Aussageverweigerungsrecht darf nicht durch die Inanspruchnahme eines für diesen tätigen Auftragsverarbeiters, insbesondere nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von automationsunterstützt verarbeiteten Dokumenten, umgangen werden.

Erläuterung zu § 6. Datengeheimnis

Mangels einer expliziten Regelung des Datengeheimnisses in der DSGVO sollen die Regelungen des § 15 DSG 2000 inhaltlich ins neue DSG übernommen werden. Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter dürfen Anordnungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten nur erteilen, wenn dies zulässig ist.

Die Regelung des § 6 soll – wie auch bereits die vergleichbare Regelung in § 15 DSG 2000 – sowohl für Verantwortliche (und Auftragsverarbeiter) des privaten Bereichs als auch für Verantwortliche (und Auftragsverarbeiter) des öffentlichen Bereichs sowie für deren Mitarbeiter gelten.

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 6
  • Bezeichnung: Datengeheimnis
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 337, Revision 953)