DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
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Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
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- Nummer: 56
- Bezeichnung: Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 402, Revision 3311)