DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

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Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.

(2)

Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

Erläuterung zu § 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

Mit dieser Bestimmung werden Art. 31 und Art. 12 Abs. 1 und 4 (in Bezug auf Art. 31) Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wobei in Abs. 1 an die inhaltsgleiche Regelung des Art. 34 DSGVO angeknüpft wird.

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