DSG:§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

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Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Erläuterung zu § 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

Mit dieser Bestimmung wird Art. 26 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.

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