DSG:§ 41. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidungen einschließlich Profiling, die für die betroffene Person nachteilige Rechtsfolgen haben oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen sind.

(2)

Entscheidungen nach Abs. 1 dürfen nur auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 39 beruhen, wenn und soweit wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

(3)

Entscheidungen nach Abs. 1, die zur Folge haben, dass natürliche Personen auf Grundlage von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden, sind verboten.

Erläuterung zu § 41. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Aufgrund des völlig unterschiedlichen Anwendungsbereichs automatischer Entscheidungsfindungen (zB Rasterfahndung) gegenüber der DSGVO erscheint es nicht zweckmäßig, an die – auch systematisch anders platzierte – Bestimmung des Art. 22 DSGVO anzuknüpfen.

Ein Gesetz, das die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall erlaubt, muss nach den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 jedenfalls geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, zumindest aber das Recht auf persönliches Eingreifen seitens des Verantwortlichen, vorsehen. Dies ist bei der Erlassung entsprechender materiengesetzlicher Regelungen jedenfalls zu beachten. Das in Abs. 3 enthaltene Diskriminierungsverbot bezieht sich auf Art. 21 GRC. Zu beachten ist, dass Profiling aufgrund besonderer Datenkategorien (zB im Rahmen einer Fahndung nach einer Person mit einer bestimmten Hautfarbe) nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist; untersagt ist lediglich diskriminierendes Profiling, dh. wenn das Abstellen auf das jeweilige Merkmal nicht aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt. In Abs. 3 wird die Definition der besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO übernommen (siehe auch Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680).

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 41
  • Bezeichnung: Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
  • Fragestellungen:
  • Paragraph unverändert
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 373, Revision 998)