DSGVO:Artikel 16. Recht auf Berichtigung

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Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 16
  • Bezeichnung: Recht auf Berichtigung
  • Kapitel: KAPITEL III. Rechte der betroffenen Person
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Berichtigung und Löschung
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Admin (ID: 209, Revision 566)