DSGVO:Artikel 7. Bedingungen für die Einwilligung

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2)

Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(3)

Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4)

Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Erläuterung zu Artikel 7. Bedingungen für die Einwilligung

Art. 7 legt die Bedingungen für die Einwilligung fest (und zwar detaillierter als es bisher die DSRL tat)[1].

Fußnoten

  1. Vgl. dazu Dürager/Kotschy, Neuerungen zur Zustimmung (Einwilligung) nach der DS-GVO, Debattenbeitrag zur Datenschutz-Grundverordnung (Version 02.12.2016), sowie Dürager/Kotschy, Neuerungen zur Zustimmung: Besteht nach der DS-GVO ein generelles Koppelungsverbot?, Debattenbeitrag zur Datenschutz-Grundverordnung (Version 09.01.2017), beide abrufbar unter http://bim.lbg.ac.at/de/themen/datenschutz-grundverordnung.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 7
  • Bezeichnung: Bedingungen für die Einwilligung
  • Kapitel: KAPITEL II. Grundsätze
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 201, Revision 1504)