DSGVO:Artikel 10. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 12. Januar 2018, 10:18 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
| Fragestellung | Status |
|---|---|
| Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu bestellen? | 3 - teilweise beantwortet |
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- Nummer: 10
- Bezeichnung: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Kapitel: KAPITEL II. Grundsätze
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 204, Revision 1507)