DSG:§ 9. Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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|Hauptstück=1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
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|Abschnitt=2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
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|Absätze={{Absatz
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|Text=Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1981_314_0/1981_314_0.pdf BGBl. Nr. 314/1981], finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.
|Absatz=1
|Text=Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.
}}{{Absatz
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|Erläuterung=Nach Art. 53 Abs. 1 DSGVO müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar vom Parlament, von der Regierung, vom Staatsoberhaupt oder von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. Weiters sehen Art. 54 Abs. 1 lit. c, d und e DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde durch Rechtsvorschriften regeln, eine Amtszeit von mindestens vier Jahren festlegen und regeln, ob das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können. Diese Vorgaben sollen in Abs. 1 durchgeführt werden. Dabei werden inhaltlich die in § 36 Abs. 1 DSG 2000 geregelten Vorgaben weitgehend übernommen. Auf die Ausschreibung finden die Regelungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, Anwendung. Eine – auch mehrmalige – Wiederbestellung zum Leiter der Datenschutzbehörde soll zulässig sein.
|Absatz=2
 
|Text=Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.
Bereits aufgrund des Art. 53 Abs. 2 DSGVO hat jedes Mitglied über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu verfügen. Art. 54 Abs. 1 lit. b legt den Mitgliedstaaten jedoch auf, durch Rechtsvorschriften die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied jeder Aufsichtsbehörde vorzusehen. Diese Vorgaben werden durch Abs. 2 durchgeführt, der inhaltlich § 36 Abs. 2 DSG 2000 entspricht.
 
Mit Abs. 3 wird hinsichtlich von verbotenen Handlungen und beruflichen Tätigkeiten Art. 54 Abs. 1 lit. f durchgeführt. Für die Berechnung der Zwei-Jahres-Frist gemäß Abs. 3 Z 2 ist – wie bereits bei der inhaltsgleichen Regelung in § 36 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 – auf den Zeitpunkt der Bestellung abzustellen.
 
Zwar regelt Art. 53 Abs. 4 DSGVO die Enthebung eines Mitgliedes von seinem Amt; allerdings bedarf es einer nationalen Regelung, welches Organ diese Enthebung vornehmen soll. Dementsprechend soll die Enthebung des Leiters sowie auch des Stellvertreters nach Abs. 4 auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorgenommen werden.
Der Bundespräsident soll nach Abs. 5 auf Vorschlag der Bundesregierung einen Stellvertreter für den Leiter der Datenschutzbehörde bestellen. Für diesen sollen dieselben Regelungen für die Bestellung, die Unvereinbarkeit, die Beendigung der Funktion und Neubestellung wie für den Leiter der Datenschutzbehörde gelten.
 
Im Übrigen finden aufgrund der allgemeinen Anordnung in § 7 Abs. 2 auf den Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde die Regelungen des Leiters der Datenschutzbehörde sinngemäß Anwendung.
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 13:07 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.

(2)

Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 9
  • Bezeichnung: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 341, Revision 3293)